Abmahnung im Arbeitsrecht: Gründe und interessante Urteile
Unter einer Abmahnung versteht man im Arbeitsrecht ein Schreiben eines Vorgesetzten, in welchem er seinem ihm unterstellten Mitarbeiter vorwirft, gegen eine in seinem Arbeitsvertrag verankerte Pflicht verstoßen zu haben. Der Vorgesetzte weist mit der Abmahnung ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht willens ist, das unangemessene Verhalten des Angestellten zu billigen und droht ihm gleichzeitig bei wiederholtem Fehlverhalten mit einer Kündigung.
Die Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung. Ist wegen eines Sachverhaltes eine Abmahnung ausgesprochen worden, kann nicht wegen desselben Sachverhalts gekündigt werden. Mit der Abmahnung ist das Kündigungsrecht verbraucht.
Berechtigte Gründe für eine Abmahnung
Zu den wichtigsten Gründen, die zu einer Abmahnung führen können, zählen:
- Unentschuldigte Abwesenheit und „Blaumachen“
- Verletzen von Sicherheitsbestimmungen
- Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
- Beleidigen und Mobben von Arbeitskollegen
- Weitergeben sensibler Betriebsdaten an Dritte
- Nicht-Befolgen von Arbeitsanweisungen
- Geschäftsschädigendes Handeln und Verhalten
Was eine Abmahnung laut BAG enthalten muss?
Die Abmahnung muss enthalten (BAG vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11):
- das beanstandete Verhalten
- exakte Rüge der Pflichtverletzung (ein allgemeiner Hinweis, dass man mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden sei, oder die Anmahnung zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung sind nicht ausreichend, LAG Schleswig-Holstein vom 27.6.2013, 5 Sa 31/13)
- eindringliche Aufforderung zu zukünftigem vertragstreuem Verhalten
- eindeutige Ankündigung, dass der Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist – also auch eine Kündigung möglich ist, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert
Bei der Abmahnung steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Betriebsrat kann auch nicht verlangen, dass ihm außerhalb des Anhörungsverfahrens zu einer Kündigung einzelne oder pauschal alle ab einem gewissen Datum erteilte Abmahnungen vorgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Abmahnungen in anonymisierter Form vorgelegt werden sollen.
Abmahnungsberechtigt ist jeder, der dem Arbeitnehmer Anweisungen geben darf. Dies trifft nicht nur auf den Dienstvorgesetzten, sondern auch auf den Fachvorgesetzten zu.
Entfernung einer Abmahnung
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (LAG Hamburg vom 3.11.2011, 1 Sa 45/10 noch nicht rechtskräftig).
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