Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei welchem das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beider Seiten zu einem bestimmten Termin aufgelöst wird. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen mit allen Regelungen, die im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, einverstanden sein.
Ein Aufhebungsvertrag kann gegenüber einer Kündigung für beide Seiten, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, Vorteile bieten. Voraussetzung ist jedoch, dass auch Ihre Interessen berücksichtigt werden. Ein vom Arbeitgeber vorgegebener Aufhebungsvertrag ist in 99,9 % der Fälle allein auf die Interessen des Arbeitgebers zugeschnitten.
Aufhebungsvertrag und Abfindung
Generell kann ein Aufhebungsvertrag aber nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft und interessant sein. Die meisten Arbeitgeber sind nämlich bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in angemessener Höhe zu zahlen, um ihn dazu zu bewegen, den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber erhält „Planungssicherheit“, der Arbeitnehmer eine Abfindung.
Arbeitnehmer, die unter Kündigungsschutz stehen, sollten allerdings im Auge behalten, dass auch im Falle einer Kündigung und einer dagegen gerichteten arbeitsgerichtlichen Klage der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten kann. Hintergrund ist, dass weit mehr als die Hälfte der arbeitsgerichtlichen Klagen gegen eine Kündigung durch Vergleich beendet werden und in diesem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, dem Arbeitnehmer eine Abfindung versprochen wird.
Unwirksamkeit eines Verzichtes auf eine Klage gegen eine Kündigung im Aufhebungsvertrag
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der einen Seite mit einer Kündigung droht, auf der anderen Seite aber einen Aufhebungsvertrag anbietet, in dem der Arbeitnehmer unter anderem darauf verzichtet, gegen die Kündigung zu klagen, dann ist dieser Klageverzicht unwirksam, wenn er formularmäßig erfolgt und wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG vom 12.3.2015, 6 AZR 82/14).
Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und Arbeitslosengeld
Ein Aufhebungsvertrag kann sich (siehe unten Urteil zur Sperrzeit) nachteilig auf das Arbeitslosengeld auswirken. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist von 3 Monaten für das Arbeitslosengeld verhängen, wenn es der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit mit herbeigeführt hat. Innerhalb dieser Sperrzeit wird dem Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Wenn in dem Aufhebungsvertrag dann auch noch die Kündigungsfrist verkürzt worden ist, kann die Agentur für Arbeit für den Zeitraum der verkürzten Kündigungsfrist eine weitere Sperrfrist verhängen.
Interessante Urteile zum Aufhebungsvertrag
Was kann ich machen, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag nicht zahlt? Der Arbeitgeber sollte zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert und gleichzeitig angekündigt werden, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten wird. Die Folge eines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag wäre, dass das Arbeitsverhältnis wiederauflebt und der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber weiter beschäftigt werden muss. Diese Vorstellung wird den Arbeitgeber in der Regel dazu bewegen, die Abfindungssumme unverzüglich zu zahlen, es sei denn, er kann nicht zahlen, weil er insolvent ist.
Sperrzeit: Schließt der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund einer drohenden, aber noch nicht ausgesprochenen Kündigung einen Aufhebungsvertrag, in dem eine Abfindung in Höhe von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird, erhält er keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (BSG vom 2.5.2012, B 11 AL 6/11 R). Ist die Abfindung höher, kann dagegen eine Sperrzeit verhängt werden, wenn es keinen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gibt.
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Sie möchten Ihren Aufhebungsvertrag in Absprache mit einem Rechtsanwalt so vorteilhaft wie möglich gestalten und eine Sperrfrist vermeiden? Oder liegt Ihnen bereits ein Aufhebungsvertrag vor, den Sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen möchten? Senden Sie mir eine E-Mail an die Adresse achim.hofmann@arbeitsrecht-hamburg.de.