Ein Mitarbeiter, der krankgeschrieben ist, muss nur ausnahmsweise dann an einem Personalgespräch teilnehmen, wenn das Gespräch aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich zu dem Gespräch in der Lage ist, BAG vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15.