Anfechtung der Betriebsratswahl
Nach § 19 Abs.1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Hinzu kommen muss, dass ohne den Verstoß das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre. Die Anfechtung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor dem Arbeitsgericht erfolgen. Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber.
Was wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind, hat die Rechtsprechung in zahlreichen Einzelentscheidungen festgestellt. Einige dieser Entscheidungen sind nachfolgend aufgeführt: (BAG=Bundesarbeitsgericht; LAG=Landesarbeitsgericht; ArbG=Arbeitsgericht)
Abbruch der Betriebsratswahl Der Arbeitgeber kann eine Betriebsratswahl gerichtlich nur stoppen lassen, wenn sie nichtig wäre. Eine voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl berechtigt ihn demgegenüber nicht, den Abbruch der Wahl zu verlangen (BAG vom 27.7.2011, 7 ABR 61/10).
Abweichung der Anzahl der Stimmzettel zu Angaben in der Wählerliste Befinden sich bei der Stimmauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist die Betriebsratswahl bereits aus diesem Grund unwirksam, wenn dadurch das Wahlergebnis objektiv anders hätte ausfallen können (BAG vom 12.6.2013, 7 ABR 77/11) .
Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben sind nicht wahlberechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Geben diese Auszubildenden ihre Stimme zur Betriebsratswahl ab, ist die Betriebsratswahl anfechtbar (16.11.2011, 7 ABR 48/10).
Angabe der Mindestanzahl der Betriebsräte im Wahlausschreiben Im Wahlausschreiben ist nur und ausschließlich für das Geschlecht, das sich in der Minderheit befindet, anzugeben, wie viele Sitze mindestens auf dieses Geschlecht entfallen. Eine Angabe, „In der Minderheit sind Männer. Danach müssen mindestens 9 Frauen / 2 Männer dem Betriebsrat angehören.“ wird dieser Anforderung nicht gerecht. Die Betriebsratswahl ist daher anfechtbar (BAG vom 13.3.2013, 7 ABR 67/11).
Gewerkschaftliches Kennwort als Bezeichnung einer Wahlliste Die Bezeichnung einer Wahlliste mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz“ ist nur zulässig, wenn der an den Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschlag von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterschrieben worden ist.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, hat der Wahlvorstand das gewerkschaftliche Kennwort zu streichen und den Wahlvorschlag stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht berechtigt, den Wahlvorschlag gänzlich von der Wahl auszuschließen. Tut er dies, ist die Betriebsratswahl anfechtbar (BAG, Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11).
Unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge Der Wahlvorstand ist verpflichtet, eine eingereichte Liste unverzüglich, das heißt in der Regel unmittelbar nach Erhalt der Liste, zu überprüfen und Mängel dem Listenvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine Prüfung erst am nächsten Tag erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein Verstoß gegen die unverzügliche Prüfung berechtigt zur Wahlanfechtung (BAG vom 18.7.2012, 7 ABR 21/11).
Wahlberechtigung von in Privatbetrieben eingesetzten Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes Beamte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die bei der öffentlichen Hand angestellt sind, jedoch in dem Betrieb, in dem eine Betriebsratswahl stattfindet, eingesetzt werden, sind bei der Betriebsratswahl passiv und aktiv wahlberechtigt; sie können also als Betriebsräte gewählt, sie müssen auf der Wählerliste aufgeführt werden und sie können einen Stimmzettel abgeben. Werden sie nicht berücksichtigt, ist die Betriebsratswahl anfechtbar (BAG vom 15.8.2012, 7 ABR 24/11).
Wahlrecht und Nicht-Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind sie in dem Betrieb, dem sie überlassen worden sind, wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Allerdings dürfen Leiharbeitnehmer nicht in dem Betrieb, dem sie überlassen worden sind, als Betriebsrat gewählt werden. Werden diese Grundsätze nicht berücksichtigt, ist die Betriebsratswahl anfechtbar (BAG vom 17.2.2010, 7 ABR 51/08).
Wählbarkeit, Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer In den Betriebsrat können nur solche Mitarbeiter gewählt werden, die mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Bei dem Zeitraum von 6 Monaten sind Zeiten der Beschäftigung in dem Betrieb als Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Werden diese Zeiten nicht berücksichtigt und damit ein Mitarbeiter von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist die Betriebsratswahl anfechtbar (BAG vom 10.10.2012, 7 ABR 53711).
Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers Die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers ist unzulässig. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der „Aufstellung“ des Wahlvorschlages und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Wahlvorschlag ist „aufgestellt“, sobald er die erforderlichen Stützunterschriften aufweist und ein Wahlvorstand bestellt ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht worden oder bereits eine Wahlausschreibung erfolgt ist (BAG vom 19.4.2012, 2 AZR 299/11).
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema: Betriebsratswahl Sie benötigen die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht bei der Klärung einer komplexen Frage zur Wahl des Betriebsrates. Sie möchten von einem Anwalt wissen, ob die Betriebsratswahl unwirksam oder gar nichtig ist und sie die Wahl anfechten können? Senden Sie mir eine E-Mail an die Adresse achim.hofmann@arbeitsrecht-hamburg.de Sehr gern helfe ich Ihnen als Rechtsanwalt weiter.