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Die nachfolgenden Informationen und Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Wiedergabe aller aktuellen arbeitsrechtlichen Urteile. Die Urteile werden nur schlagwortartig wiedergegeben. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Urteile auf Ihren Einzelfall übertragen werden können, bedarf einer näheren anwaltlichen Prüfung.
BAG=Bundesarbeitsgericht; BGH=Bundesgerichtshof
BSG=Bundessozialgericht
LAG=Landesarbeitsgericht; ArbG=Arbeitsgericht

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Anspruch auf Auskunft eines abgelehnten Bewerbers: Die Verweigerung jeglicher Auskunft an einen Bewerber begründet allein keine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG). Erst wenn ausreichende Indizien von dem Bewerber dargelegt werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen, müsste sich der Arbeitgeber durch entsprechende  Auskünfte entlasten, in dem er beispielsweise Auskunft gibt, wen er eingestellt hat und aus welchen Gründen dieser Bewerber besser geeignet ist, (BAG vom 25. April 2013 – 8 AZR 287/08).

Diskriminierung: Den Gerichten ist mehrfach die Frage vorgelegt worden, ob Formulierungen in Stellenanzeigen „Hochschulabsolvent / Young Professionells“ oder „Junges Team“ allein ausreichend sind, um eine Diskriminierung wegen des Alters zu vermuten. Bei einer Altersdiskriminierung können abgelehnte Bewerber eine Entschädigung bis zu 3 Monatsgehälter verlangen.

Für eine Altersdiskriminierung haben sich bei der Verwendung von „Junges Team“ beziehungsweise „Junges motiviertes Team“ ausgesprochen, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2013, 1 Sa 142/13 und LAG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010,  5 Sa 14/10; dagegen: LAG München, Urteil vom 13.11.2012,  7 Sa 105/12 und LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012, 2 Sa 574/11.

Das BAG, Urteil vom 24.1.2013, 8 AZR 429/11 hat in der Verwendung „Hochschulabsolvent / Young Professionells“ ein Indiz für die Vermutung einer unzulässigen altersbedingten Benachteiligung eines 36-jährigen Juristen mit Berufserfahrung gesehen.

Der Personalberater/ Personalvermittler kann nicht auf Entschädigung in Anspruch genommen werden, wenn in seiner Stellenanzeige diskriminierende Aussagen getroffen werden. Auch in diesem Fall muss der Bewerber sich direkt an den Auftraggeber des Personalberaters, den Arbeitgeber, wenden (BAG vom 23.1.2014, 8 AZR 118/13).

Keine Entschädigung bekommen Bewerber, die sich nur auf eine diskriminierende Stellenausschreibung bewerben, um eine Entschädigung geltend zu machen (sogenannte AGG-Hopper), oder solche Bewerber, für die die ausgeschriebene Stelle objektiv gar nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber für die Einstellung eine besondere Qualifikation verlangt, beispielsweise eine bestimmte Examensnote (BAG vom 14. November 2013, 8 AZR 997/12).

Bewerbungstourismus rechtfertigt keine Entschädigungszahlung nach Antidiskriminierungsgesetz