Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter

Die nachfolgenden  Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Wiedergabe aller aktuellen Urteile zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Urteile werden nur schlagwortartig wiedergegeben. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Urteile auf Ihren Einzelfall übertragen werden können, bedarf einer näheren fachanwaltlichen Prüfung.
BAG=Bundesarbeitsgericht; BGH=Bundesgerichtshof
BSG=Bundessozialgericht LAG=Landesarbeitsgericht; ArbG=ArbeitsgerichtDatenschutzbeauftragter

Betriebsübergang – Kündigung : Der Datenschutzbeauftragte kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden ( § 4f BDSG). Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich. Wenn der Betrieb, in dem der Datenschutzbeauftragte tätig ist, auf einen anderen Betrieb übertragen wird, geht das Amt des Datenschutzbeauftragten nicht mit auf den neuen Betrieb über, sondern nur das Arbeitsverhältnis des (ehemaligen) Datenschutzbeauftragten (ArbG Cottbus, Urteil vom 14.2.2013, 3 Ca 1043/12).

Abberufung des Datenschutzbeauftragten: Ein Datenschutzbeauftragter kann abberufen werden, wenn der Beauftragte nicht mehr über die erforderliche Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit verfügt.
Wenn der Arbeitgeber zukünftig mit einem externen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten möchte, rechtfertigt dies nicht die Abberufung des intern bestellten Datenschutzbeauftragten.
Wenn der Datenschutzbeauftragte nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 4f Abs.3 Satz 4 BDSG) wirksam abberufen worden ist, ist eine Teil- oder Änderungskündigung nicht mehr notwendig (BAG vom 23.3.2011, 10 AZR 562/09).

IT-Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten: Ein Mitarbeiter der IT kann als Datenschutzbeauftragter berufen werden, wenn der Mitarbeiter in seinem Arbeitsbereich nicht damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten, also Einzelangaben über persönliche, wirtschaftliche Verhältnisse der Mitarbeiter zu sorgen (LAG Hamm, Beschluss vom 8.4.2011, 13 TaBV 92/10).

Ernennung eines 2. Datenschutzbeauftragten: Es obliegt allein dem Arbeitgeber als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, ob er einen weiteren Datenschutzbeauftragten bestellt oder nicht. Dem bereits bestellten Datenschutzberechtigten steht kein Veto-Recht zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.2.2012, 26 L 36/12).

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