Die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv kann zulässig sein

Der Arbeitgeber hatte aufgrund einer ihm übermittelten Email den Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht habe und einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit in der Firma seiner Söhne nachginge. Dieser Verdacht einer konkreten schweren Pflichtverletzung könne, so das BAG, unter den gleichen Voraussetzungen, wie der Verdacht auf eine Straftat, eine Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv rechtfertigen, BAG vom 29.6.2017, 2 AZR 597/16.