Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg sagt zu den Fachanwaltschaften:
„Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach Prüfung in einem formalisierten Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Durch diese vorherige Kammer-Überprüfung unterscheidet sie sich von allen anderen Werbeaussagen und insbesondere von durch gewerbliche Veranstalter verliehenen „Zertifikaten“. Auch die Selbst-Einschätzung als „Spezialist“ beruht nicht auf einer Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer.
Die Fachanwaltsbezeichnung belegt damit „geprüfte Qualität“.
Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Titels jährlich mindestens fünfzehn (15) Zeitstunden durch Besuch von Schulungsseminaren oder durch das Verfassen von Veröffentlichungen fortbilden. Ob Sie dies tun, wird durch die Rechtsanwaltskammer überprüft.