Bonus
Wenn die Höhe eines Bonus nicht vereinbart worden ist, sondern der Arbeitgeber Jahr für Jahr über die Höhe nach billigem Ermessen entscheiden muss, kann die Festsetzung des Bonus durch den Arbeitgeber vom Gericht in vollem Umfang überprüft werden. Nur ausnahmsweise, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Festsetzung vorhanden sind, kommt eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Bonus nicht in Frage. (BAG, Urteil vom 03.08.2016, 10 AZR 710/14).
Beispiel: Der Arbeitgeber setzt den Bonus auf 0,0 fest, andere Mitarbeiter haben jedoch einen Bonus bekommen. Wenn der Arbeitnehmer angeben kann, wonach die Bonusfestsetzung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, könnte das Gericht die Festsetzung auf 0,0 durch seine eigene Festsetzung ersetzen.
Freiwilliges 13. Gehalt
Selbst wenn im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, dass die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das 13. Gehalt. Das Wort freiwillig bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber die Wahl hat, ob er das 13. Gehalt zahlt oder nicht. Freiwillig bringt nur zum Ausdruck, dass sich das 13. Gehalt nicht aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz ergibt (BAG vom 17.4.2013, 10 AZR 281/12).
Rückzahlung / Anspruch auf eine Sonderzahlung bei Kündigung
Eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld, Prämie, Bonus oder Tangieme), die nicht nur für die reine Betriebstreue geleistet werden soll, sondern auch für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung, kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber eine solche Sonderzahlung selbst dann an den Arbeitnehmer auszahlen muss, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. (BAG vom 18.1.2012, 10 AZR 612/10).
Sonderzahlung
Leistet der Arbeitgeber freiwillig Jahressonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe an die Arbeitnehmer, hat er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Gründe für eine Differenzierung offenzulegen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien mitzuteilen (BAG, Urteil vom 12.10.2011 – 10 AZR 510/1 und LAG Schleswig-Holstein vom 12.12.2013, 5 Sa 173/13).
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für jeden gearbeiteten und bezahlten Kalendermonat eine Sonderzahlung von 1/12 des Bruttomonatsgehalts verspricht, kann er die Zahlung nicht von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig machen (BAG vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12). Dieses Urteil bedeutet, dass ein Mitarbeiter, der beispielsweise zum 30.9. sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, Anspruch auf 9/12 der Sonderzahlung hat.
Zielvereinbarung
Einem Arbeitnehmer steht wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung. getroffen wurde, obwohl sie in einer Rahmenvereinbarung vorgesehen ist. Dem Arbeitnehmer steht in einem solchen Fall 100 % des Bonus zu (LAG Hamburg vom 3.11.2011, 1 Sa 45/10 noch nicht rechtskräftig).
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