Kündigung

Kündigung

Sie haben eine Kündigung erhalten und fühlen sich von Ihrem Arbeitgeber vor den Kopf gestoßen ? Sie haben viele Jahre im Unternehmen gearbeitet, viele Überstunden geleistet, auch am Wochenende und im Urlaub waren Sie über Handy immer erreichbar, haben sich also für das Unternehmen aufgerieben, dennoch jetzt die für Sie unverständliche betriebsbedingte Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung !

Sie werden sich eventuell die Frage stellen, was haben Sie falsch gemacht und warum gerade Sie ?  Sie werden eine Menge weiterer – gerade auch rechtlicher Fragen haben, die Sie nur mit fachanwaltlicher Unterstützung beantwortet bekommen.

In dieser Situation ist es wichtig, einen klaren Kopf zu behalten, die Sachlage nüchtern und in allen Facetten zu beleuchten und alle möglichen, für Sie persönlich geeigneten Handlungsalternativen herauszuarbeiten. Dabei kann ich Ihnen aufgrund meiner langjährigen Erfahrung helfen.
Wichtig ist: Bei einigen Handlungsoptionen müssen Sie innerhalb weniger Tage tätig werden.
Je eher Sie also einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten, desto mehr Handlungsoptionen stehen Ihnen zur Verfügung und je mehr Zeit haben Sie für eine vernünftige Lösung mit Ihrem Arbeitgeber, ohne die Gerichte in Anspruch nehmen zu müssen.

Wenn Sie möchten, dass ich Ihre Interessen vertrete, übersenden Sie mir Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Kündigung und alles weitere, was Sie als wichtig ansehen, das ich wissen müßte (als scan, fax oder per Brief). Ich werde dann nach Durchsicht schnellstmöglich mit Ihnen einen persönlichen Besprechungstermin vereinbaren.

In der Zwischenzeit empfehle ich Ihnen, sich etwas auf dieser Internetseite umzuschauen. Im weiteren Verlauf finden Sie bereits einige rechtliche Begriffe erklärt und Hinweise auf wichtige Urteile, die Ihnen die eine oder andere Frage beantworten können.

Kündigung im Arbeitsrecht: ordentliche und außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Man unterscheidet bei der Kündigung zwischen der Beendigungskündigung (Normalfall) und der Änderungskündigung, einer ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung sowie nach den Kündigungsgründen.

Unterschiede zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung

Wesentliche Unterschiede zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung:

Bei einer außerordentlichen Kündigung

  • muss ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen;
  • muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden aller wichtigen Umstände für den Kündigungsgrund gekündigt werden. Sind Nachforschungen erforderlich, beginnt die 2-Wochenfrist erst mit deren Abschluss;
  • muss in der Regel keine Kündigungsfrist eingehalten werden;
  • muss der Betriebsrat (BR) angehört werden, hat aber kein Widerspruchsrecht;
  • hat der Betriebsrat für die Anhörung nur 3 Tage Zeit, statt 1 Woche;
  • wird oftmals eine Sperre bei der Agentur für Arbeit für Arbeitslosengeld ausgelöst.

Kündigungsschutzverfahren
Gegen jede Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt und ist damit wirksam.

Wann ist eine Kündigung zugegangen ?
Zugegangen ist eine Kündigung, wenn sie in den Bereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Dies ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers der Fall. Bei der Versendung per Einschreiben ist die Kündigung erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post zugegangen, nicht jedoch mit dem Einwurf des Benachrichtigungszettels in den Briefkasten. Auch wenn der Arbeitnehmer den Zugang des Einschreibens dadurch verzögert, dass er den Einschreibebrief nicht unverzüglich beim Postamt abholt, rechtfertigt dies noch nicht, einen anderen Zugangszeitpunkt, etwa den der frühestmöglichen Abholung des Einschreibebriefs, anzunehmen (LAG Rheinland-Pfalz, 28.4.2014, 2 Sa 5/14).

Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung
Vor jeder Kündigung eines Mitarbeiters, ist der Betriebsrat anzuhören. Ist eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt worden und soll eine 2. Kündigung ausgesprochen werden, muss auch für diese 2. Kündigung der Betriebsrat angehört werden, selbst wenn der 2. Kündigung derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (LAG Schleswig-Holstein vom 5.3.2014, 6 Sa 354/13).

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zur Kündigung eines Arbeitnehmers !  Senden Sie mir eine E-Mail an die Adresse achim.hofmann@arbeitsrecht-hamburg.de