Reisezeit ins Ausland ist wie Arbeitszeit zu vergüten

Der Mitarbeiter war arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Entsende der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, liege die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Die Reisezeit sei deshalb wie Arbeitszeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei die Reisezeit, die bei einem Direktflug anfalle.

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass das Urteil allein die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne thematisiert. Es trifft keine Aussage darüber, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt, was bei sehr langen An- und Abreisezeiten problematisch werden kann.

BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/177