Die nachfolgenden Informationen und Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Wiedergabe aller aktuellen arbeitsrechtlichen Urteile. Die Urteile werden nur schlagwortartig wiedergegeben. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Urteile auf Ihren Einzelfall übertragen werden können, bedarf einer näheren anwaltlichen Prüfung.
BAG=Bundesarbeitsgericht; BGH=Bundesgerichtshof
BSG=Bundessozialgericht
LAG=Landesarbeitsgericht; ArbG=Arbeitsgericht
Versetzung
Die Angabe eines Beschäftigungsortes in einem Arbeitsvertrag muss nicht bedeuten, dass der Arbeitnehmer nur an diesem Ort arbeiten muss.
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer von bspw. Hamburg nach Köln versetzen, also ihn einseitig anweisen, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde:
Der Arbeitnehmer wird in Hamburg beschäftigt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an
einem anderen Ort einsetzen (BAG vom 26.9.2012, 10 AZR 311/11).
Diese Rechtsprechung ist durch das BAG in 2013 bestätigt worden.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart:
„Beginn der Tätigkeit: X wird ab … im Bereich … Beschäftigungsort … eingestellt.“
Bei dieser Formulierunng werde der erste Arbeitsort festgelegt, nicht jedoch das Recht des Arbeitgebers eingeschränkt, den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einsetzen zu dürfen (BAG vom 28.8.2013, 10 AZR 569/12).