Arbeitnehmer muss Vertragsstrafe zahlen, wenn er seine Tätigkeit nicht aufnimmt.
§ 12 Vertragsstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines hälftigen Bruttomonatsgehaltes zu zahlen.