Zeugnis

Die nachfolgenden Informationen und Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Wiedergabe aller aktuellen arbeitsrechtlichen Urteile. Die Urteile werden nur schlagwortartig wiedergegeben. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Urteile auf Ihren Einzelfall übertragen werden können, bedarf einer näheren anwaltlichen Prüfung.
BAG=Bundesarbeitsgericht; BGH=Bundesgerichtshof
BSG=Bundessozialgericht
LAG=Landesarbeitsgericht; ArbG=Arbeitsgericht

Zeugnis

Der Arbeitnehmer hat im Zeugnis keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche. Die in Zeugnissen weit verbreitete Fromulierung, wir danken Herrn/Frau für die geleisteten Dienste und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute, muss der Arbeitgeber nicht in ein Zeugnis aufnehmen. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Grussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen (BAG vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11).

Es gibt keine anerkannte Regel, wonach in einem Arbeitszeugnis zunächst Informationen zum Verhalten eines Mitarbeiters gegenüber seinem Vorgesetzten und erst dann zu seinem Verhalten gegenüber seinen Kollegen aufgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber kann die Reihenfolge frei wählen (LAG Schleswig-Holstein vom 11.Dezember 2013 – 1 Ta 207/13).

Ein Vergleich, in dem ein Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses mit  einer bestimmten Notenstufe verpflichtet wird, ist nicht vollstreckbar (BAG, Beschluss vom 14.02.2017, 0 AZB 49/16).